Rad-Sport-Verein Unna 1968 e.V.

Rad Sport Verein Unna 1968 e. V.

SATZUNG

Die Satzung des RSV Unna

Unsere Satzung hier als PDF Download

Rad Sport Verein Unna 1968 e. V.

SATZUNG

Die Satzung des RSV Unna

Unsere Satzung hier als PDF Download

SATZUNG DES RSV UNNA

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „ Rad-Sport-Verein Unna 1968 e.V. “. Er hat seinen Sitz in
Unna und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist mit seinen Sportarten Mitglied
in den zuständigen Fachverbänden, deren Satzungen und Ordnungen die Vereinsmitglieder
anerkennen.

§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Ermöglichung und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
einschließlich der sportlichen Jugendpflege verwirklicht. Der Verein betreibt den
Radrennsport, Radtourenfahren, Gelände- und BMX-Sport. Weitere Sportarten können
jederzeit aufgenommen und betrieben werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Abweichend von § 27 Abs. 3 i. V. m. § 662 BGB kann den
Vorstandsmitgliedern für ihre Arbeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt
werden. Eine Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.
Die Jugend des Rad-Sport-Vereins Unna 1968 e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der
Satzung und Jugendordnung des Vereins selbständig. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§3 Mitgliedschaft, Stimmrecht, Wählbarkeit
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über die Annahme eines schriftlichen
Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Bei schriftlichen Widersprüchen gegen die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet der Ehrenrat des Vereins innerhalb von 30
Tagen. Stimmberechtigt für Abstimmungen sind Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Wählbar zu den Vereinsorganen sowie als Rechnungsprüfer sind nur
volljährige Mitglieder. Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzende können Personen vom
Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um
den Verein oder den Radsport besondere Verdienste erworben haben.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, freiwilligen
Austritt aus dem Verein oder Ausschluss.
Der freiwillige Austritt muss bis zum 30.10. des Jahres (Eingang bei der Geschäftsstelle)
durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft
enden alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Auf Verlangen wird eine
Abkehrbescheinigung ausgestellt, wenn der sich Abmeldende seinen sämtlichen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist.
Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied auf Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die
a) den Interessen des Vereins entgegen arbeiten
b) das Ansehen des Vereins schädigen
c) ehrenrührig mit dem Gesetz in Konflikt kommen
d) mit Beitragszahlungen, trotz Mahnung, im Rückstand bleiben und
e) gegen diese Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die
schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der
Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied persönlich oder mit
eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab
dem Zugang die Entscheidung des Ehrenrates angerufen werden, der seinerseits mit einer
Frist von einem Monat nach dem Erhalt des Einspruches endgültig entscheidet. Die
Entscheidung ist während dieser Monatsfrist dem Vorstand und dem Antragsteller schriftlich
zu übermitteln.

§5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen, Sonderzahlungen (besonders für
Lizenzen und Wertungskarten) sowie Umlagen (maximale Höhe ein Jahresbeitrag) beschließt
die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge müssen mindestens den vom LSB
festgesetzten Jahresbeiträgen entsprechen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Über
Beitragsermäßigungen aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge
sind bis zum 15. März für das Geschäftsjahr zu zahlen. Der Vorstand kann für Erinnerungen
und Mahnungen Bearbeitungs- und Mahngebühren erheben.

§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere
Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§7 Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
von den zwei genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt, die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand besteht aus
a. dem geschäftsführenden Vorstand
b. dem erweiterten Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. Rennsportwart
b. Tourenfahrwart
c. Sozialwart
d. Pressewart
e. Ehrenvorsitzende/r
f. Jugendleiter
Weitere Vorstandsfunktionen im erweiterten Vorstand können vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung bestimmt werden. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern hat der
(verbleibende) geschäftsführende Vorstand das Recht, Ersatzpersonen bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.

§8 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres und zuständig für die Jugendangelegenheiten des Vereins. Die Jugend des
Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt
des Vereins zufließenden Mittel.
Organe der Vereinsjugend sind
a. der Jugendleiter und
b. die Jugendversammlung.
Der Jugendleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstandes des Vereins. Alles Weitere regelt die
Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die
Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.

§9 Ehrenrat
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Ehrenrat gebildet. Er
besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählten
Mitgliedern. Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes können nicht
gleichzeitig Mitglieder des Ehrenrates sein.

§10 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Buch- und Kassenführung des Vereins
zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Wiederwahl ist zulässig.

§11 Mitgliederversammlung
Oberstes beschließendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich in
brieflicher oder elektronischer Form mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Angabe
der Tagesordnung. Spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres findet eine
Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung. Entgegennahme der Jahresberichte
des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes;
Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
3. Wahlen (soweit diese erforderlich sind) des Vorstandes, des Ehrenrates, der Kassenprüfer
und Bestätigung des Jugendleiters.
4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden, die vom Vorstand
vorgeschlagen worden sind.
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht der Mitglieder bis zum 16.
Lebensjahr kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedsrechte im
Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung
ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei allen Abstimmungen bleiben
Stimmenthaltungen außer Betracht. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der
Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Anträge zur
Mitgliederversammlung sind beim Vorstand spätestens 8 Tage vorher schriftlich
einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages
entscheidet die Mitgliederversammlung sofort mit Zweidrittel-Mehrheit. Der
Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und
Zeit der Versammlung, den Versammlungsleiter und den Protokollführer, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die
Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.
Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Haftung des Vereins
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur für Personen-, Sach- und sonstige
Schäden, soweit sie in der dafür abgeschlossenen Sportversicherung bei der Sporthilfe e.V.
des Landessportbundes NRW versichert sind.

§14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist
von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt weiter mit einfacher Mehrheit über die Art der Liquidation.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende
Vermögen des Vereins an den Radsportbezirk Westfalen-Mitte, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.

§15 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit
nicht durch die vorstehende Satzung Abweichungen getroffen sind.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 14.01.2013
Rad-Sport-Verein Unna 1968 e.V.
Vereinssatzung
Stand 01/2013

Zusatz: Sofern die Personenbezeichnungen in männlicher Form erfolgten, sind diese gleichzeitig für die weibliche Bezeichnung zu betrachten.

Nach oben scrollen